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Stornierungsbedingungen

Stornierung und Aufenthaltsabbruch

(1) Storniert (kündigt) der Mieter den Vertrag vor dem Mietbeginn, sind als Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die folgenden anteiligen Mieten zu entrichten, sofern eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist:

- Kündigung bis 28 Tage vor Mietbeginn: 5% des Mietpreises
- Kündigung bis 21 Tage vor Mietbeginn: 25 % des Mietpreises
- Kündigung bis 14 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
- Kündigung bis   7 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises
- Kündigung später als eine Woche vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises
(gleichwohl ist der Vermieter bemüht, das Mietobjekt anderweitig zu vermieten).

Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet. Eine Stornierung bzw. Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei dem Vermieter. 

 

Aus aktuellen Anlass: Falls durch Covid-19 bedingt erneut Reisebeschränkungen (insbesondere auch bzgl. der Nachbarländer Deutschlands wie Österreich und Niederlande) auftreten, ist eine kostenlose Stornierung und Rückerstattung der vollen geleisteten Zahlung möglich.

 

 

 

Haftung und Pflichten des Mieters

(1) Das Mietobjekt einschließlich der Möbel und der sonstigen in ihm befindlichen Gegenstände sind schonend zu behandeln. Der Mieter hat die ihn begleitenden und/oder besuchenden Personen zur Sorgsamkeit anzuhalten. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigungen des Mietobjekts, des Mobiliars oder sonstiger Gegenstände im Mietobjekt durch ihn oder ihn begleitende Personen.

(2) Mängel, die bei Übernahme des Mietobjekts und/oder während der Mietzeit entstehen, sind unverzüglich in geeigneter Form zu melden.

 

Schriftform, Salvatorische Klausel

 (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Handschriftliche Änderungen und Ergänzungen gelten als nicht geschrieben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

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